Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Angebote von STRASSENTEST sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von STRASSENTEST schriftlich bestätigt worden ist. Mangels einer schriftlichen Bestätigung gilt ein Vertrag als zustande gekommen, wenn die Lieferung tatsächlich erfolgt.
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen. z. B. Abbildungen. Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von STRASSENTEST als verbindlich bezeichnet wurden. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie für überlassene Muster. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich STRASSENTEST alle Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn STRASSENTEST die Bestellung schriftlich bestätigt hat: das gilt auch für von einem Vertreter vermittelte Aufträge.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Genannte Preise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Auftrag von STRASSENTEST binnen 3 Monaten erfüllt wird.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlungsbedingungen
Ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, tritt Zahlungsverzug 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
Bei Zahlungsverzug ist STRASSENTEST zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt, § 273, 320 BGB.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist STRASSENTEST nach einmaliger Mahnung berechtigt, vom 30. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem und anderen Aufträgen sofort fällig.
STRASSENTEST ist nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
Mit Eintritt des Verzuges erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand.
STRASSENTEST ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller STRASSENTEST neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers.
Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird STRASSENTEST insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen von STRASSENTEST nicht unverzüglich Abhilfe, so kann STRASSENTEST Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht STRASSENTEST ein Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von STRASSENTEST liegen wie z. B. sonstige Betriebsstörungen, Produktionsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe und alles dies, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und der Lieferer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferern von STRASSENTEST eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von STRASSENTEST nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Annahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhebt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Erfolgt keine Abnahme,
sondern wird der Gegenstand ohne vorgesehene Abnahme an den Besteller übersandt, so geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
8. Gewährleistung
STRASSENTEST leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit der gelieferten Erzeugnisse. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewähr auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die STRASSENTEST gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme oder dem Versand der Ware ab Werk. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind zur Vermeidung des Verlustes der Gewährleistung innerhalb von 7 Tagen nach Empfang schriftlich an STRASSENTEST mitzuteilen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind außer bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung im Werk, innerhalb einer angemessenen Frist. Die Gewährleistung umfasst die Kosten für Material und Arbeit, nicht aber Versandkosten und Reisekosten. STRASSENTEST ist berechtigt, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von STRASSENTEST über. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Besteller Minderung oder Wandlung verlangen.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau- und Bedienungsanleitungen nicht befolgt werden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch ungeeignete und unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.
9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-verletzung durch STRASSENTEST, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10. Haftung
Die anwendungstechnischen Empfehlungen von STRASSENTEST oder seiner Mitarbeiter in Wort und Schrift erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch des Bestellers. Insbesondere entbindet sie den Besteller nicht davon, die Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen neben etwaiger Kosten und Zinsen aus dem Vertrag Eigentum von STRASSENTEST.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er STRASSENTEST unverzüglich zu benachrichtigen.
Ohne Zustimmung von STRASSENTEST ist der Besteller, solange die Forderung aus gegenständlichen Rechnungen nicht beglichen ist, nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand weiter zu veräußern, auch nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs.
Gestattet STRASSENTEST die Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung, so tritt hiermit der Besteller die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung zustehenden Forderungen an STRASSENTEST zu dessen Sicherung ab. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.
Bis zu einem Widerruf durch STRASSENTEST ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt, er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an STRASSENTEST abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die gewerbliche Niederlassung von STRASSENTEST.
STRASSENTEST e.K.
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